Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte Am Sportplatz in Gettorf e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein hat den Namen „Förderverein Kindertagesstätte Am Sportplatz in Gettorf".

(2)  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Gettorf.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

(2)  Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die ideelle und finanzielle Förderung der ‚Kindertagesstätte Am Sportplatz in Gettorf‘ sowie der ihr angegliederten Einrichtungen (Träger der Kindertagesstätte sowie der angegliederten Einrichtungen ist die Gemeinde Gettorf) zur ideellen und materiellen Förderung der Erziehung und Bildung.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Sammlung von Spenden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung und

b)    der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens einmal jährlich beruft der Vorstand  eine Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und mit einer Tagesordnung ein. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2)  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied kann von bis zu 3 nicht anwesenden Mitgliedern zur Stimmabgabe bevollmächtigt werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Wahl des Vorstandes 

b)    Wahl der Beisitzer

c)    Wahl der Rechnungsprüfer

d)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

e)    Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer

f)     Entlastung des Vorstandes,

g)    Entscheidung über Anträge der Mitglieder 

h)   Beschlussfassung von Satzungsänderungen, dies jedoch nur mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden.

i)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5)  Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung

(6)  Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(7)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 6 Der Vorstand

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

(2)  Der Vorstand besteht aus

a)           der/dem Vorsitzenden,

b)           der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und

c)           der/dem Kassenwart/-in

d)           der/dem Schriftführer/-in

e)           bis zu fünf Beisitzern.

(3)  Gesetzliche Vertreter i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.

(4)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen.

(6)  Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für den Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Ausgenommen ist der Ersatz notwendiger Auslagen für den Verein.

(9)  Die Haftung einzelner Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und verfügt darüber nach der in § 2 genannten Zweckbestimmung.

(2)  Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 (3)  Der Vorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

a)    Einladung zur und Leitung der Mitgliederversammlung,

b)    Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung; bei einer inhaltlich gravierenden Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung in alter und neuer Fassung mit einer Begründung der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

c)    Korrektur der Satzung bei notwendigen formaljuristischen Änderungen (z.B. Beanstandungen durch Finanzamt oder Registergericht). Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nicht notwendig.

d)    Berichts- und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

e)    Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds.

 

 § 8 Der Kassenwart

(1)  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. 

(2)  Der Kassenwart hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat über die Kassenführung in der Mitgliederversammlung nach Prüfung der Rechnungsprüfer Rechenschaft abzulegen.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die die Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen haben. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.

 

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(5)   Die Mitgliedschaft endet

a)     durch Tod, Erlöschen der juristischen Person,

b)    durch Austritt.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

c)    durch Ausschluss seitens des Vorstandes

i.    bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

ii.   wenn trotz einmaliger Mahnung der Vereinsbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wurde oder

iii. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

(2)   Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3)   Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils pro Geschäftsjahr.

 

§ 12 Vereinsbeiträge

(1)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Die Beiträge sind jährlich auf das Vereinskonto zu zahlen. Bei Eintritt wirtschaftlicher Notlage kann Herabsetzung bzw. zeitweilige Aussetzung des Beitrages durch den Vorstand bewilligt werden.

(3)  Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist.

(2)  Für den Beschluss der Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Am Sportplatz in Gettorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung und Bildung zu verwenden hat. Wenn dies wegen Auflösung der Kindertagesstätte Am Sportplatz in Gettorf nicht möglich sein sollte, fällt das Vermögen an die Gemeinde Gettorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am Mittwoch, 20. April 2016, errichtet.